Kurkostenbeihilfe in der Kinder Unfallversicherung
Wer die Kurkostenbeihilfe in seine Kinder Unfallversicherung integrieren möchte, kann dies bei manchen Versicherungsgesellschaften kostenlos bzw. prämienneutral tun, bei anderen muss mit einer Erhöhung der Prämie gerechnet werden.
Teilweise handelt es sich bei der Kurkostenbeihilfe um eine kostenpflichtige Zusatzversicherung, manchmal ist sie Teil des Leistungskatalogs der privaten Unfallversicherung und somit kostenfrei.
Hinzu kommt, dass die Kurkostenbeihilfe keineswegs eine Standardleistung ist – dementsprechend bieten einige Versicherer diese zusätzliche Option im Rahmen der privaten Kinder Unfallversicherung gar nicht erst an.
Im Rahmen der Kinder Kurkostenhilfe übernimmt der Versicherer meist jene Kosten einer Kur, die nicht bereits durch die gesetzliche Krankenkasse des Versicherungsnehmers übernommen werden.
Einige Versicherer bieten auch die Auszahlung der gesamten vereinbarten Versicherungssumme an, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, wie teuer die Kur für das Kind tatsächlich war. Abhängig vom Vertrag erhält der Versicherungsnehmer also entweder eine pauschale Versicherungssumme als Kurkostenbeihilfe oder einen Zuschuss zu den Kurkosten.
Als Zusatzleistung kann die Kinder Kurkostenhilfe also durchaus sehr sinnvoll sein.
Kinder Kurkosten-Leistung – Voraussetzungen für die Zahlung
Die Leistung für Kurkosten in der Kinder Unfallversicherung ist – wie alle anderen Zusatzoptionen auch – an das Ereignis eines Unfalls gebunden. Widerfährt dem Kind also ein Unfall, so wird die Kurkosten-Zahlung in der zuvor vertraglich festgehaltenen Höhe ausgezahlt.
Allerdings sind neben dem Eintreten eines Unfalls weitere Bedingungen zu erfüllen. Beispielsweise muss die Kur zur Beseitigung oder zumindest zur Linderung der Folgen des Unfalls notwendig sein. Diese Notwendigkeit muss von einem Kinderarzt bzw. Facharzt bescheinigt werden.
In dem ärztlichen Attest muss zum Ausdruck kommen, dass die Kur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des versicherten Kindes steht. Die Kur muss als notwendige medizinische Maßnahme für das Kind erkennbar sein.
Zeitlich ist zu beachten, dass die Beihilfe zu Kurkosten nur gewährt werden, wenn die Kur – abhängig vom den jeweiligen Versicherungsbedingungen, aber meistens – binnen 36 Monaten nach dem Unfall beginnt und sich über einen Zeitraum von wenigstens drei Wochen erstreckt.
Maßnahmen zur Rehabilitation des Kindes, die den Fokus auf die Behandlung der Unfallfolgen durch Ärzte und Therapeuten legen, gelten nicht als Kur.
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